OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.03.2020
1 U 28/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 517; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 152/13

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen OperationAufklärungsfehler und BehandlungsfehlerVerfristete BerufungAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandEigenverantwortliche Prüfung einer Rechtsmittelschrift durch einen Prozessbevollmächtigten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 28/20

DRsp Nr. 2022/8982

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen Operation Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler Verfristete Berufung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Eigenverantwortliche Prüfung einer Rechtsmittelschrift durch einen Prozessbevollmächtigten

Tenor

1.

Der Antrag des Beklagten Ziff. 2 vom 09.01.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2019, Az: 15 O 152/13 wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 517; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

A.