OLG Stuttgart - Urteil vom 02.08.2022
24 U 372/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; OWiG § 130; ZPO § 142 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 9-10; VO (EG) 715/2007 Art. 5; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; AEUV Art. 288 Abs. 3; EUV Art. 4 Abs. 3; UWG § 16;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 361/21

Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen AbgasrückführungAnspruch auf Schadensersatz bei Fahrzeug mit Kühlmittel-SolltemperaturregelungVorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Kfz

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 24 U 372/22

DRsp Nr. 2023/13834

Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen Abgasrückführung Anspruch auf Schadensersatz bei Fahrzeug mit Kühlmittel-Solltemperaturregelung Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Kfz

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 24. Zivilsenat - vom 02.08.2022 wird in den Gründen wie folgt berichtigt: Die Bezeichnung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im ersten Satz unter I. lautet "Mercedes Benz GLA 200 CDI". Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Soweit der Käufer eines Kfz Schadensersatzansprüche gegen den Kfz-Hersteller geltend macht und hierbei das Vorliegen einer Manipulation bzw. einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Kfz-Motor behauptet, muss er zwar nicht Einzelheiten zu den behaupteten Manipulationen vortragen, er muss aber in sich schlüssig Tatsachen vortragen, die das geltend gemachte Recht plausibel erscheinen lassen. Soweit ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich ins Blaue hinein vorgetragen wird, ist der Vortrag unzureichend.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2022, Az. 29 O 361/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2022, Az. 29 O 361/21, wird zurückgewiesen.

3.

Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. 5.