OLG Bamberg - Beschluss vom 31.03.2020
3 U 57/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 157/18

Schadensersatzansprüche nach einem FahrzeugkaufZulässigkeit eines ThermofenstersSicherer Betrieb eines Fahrzeugs

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 57/19

DRsp Nr. 2020/8360

Schadensersatzansprüche nach einem Fahrzeugkauf Zulässigkeit eines Thermofensters Sicherer Betrieb eines Fahrzeugs

Ein sogenanntes "Thermofenster" ist zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 31.01.2019, Az. 13 O 157/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 29.04.2020 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. a);

Entscheidungsgründe

I.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend bzw. erläuternd ist auszuführen:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Fahrzeugkauf.