OLG Köln - Urteil vom 19.06.2020
20 U 287/19
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 216/17

Schadensersatzansprüche nach einem FriseurbesuchVerletzungen im Bereich von Kopfhaut und HaarenBemessung eines SchmerzensgeldbetragesFeststellung der Ersatzpflicht für nicht vorhersehbare immaterielle Schäden

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 287/19

DRsp Nr. 2020/13840

Schadensersatzansprüche nach einem Friseurbesuch Verletzungen im Bereich von Kopfhaut und Haaren Bemessung eines Schmerzensgeldbetrages Feststellung der Ersatzpflicht für nicht vorhersehbare immaterielle Schäden

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 216/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen an die Klägerin in Höhe von 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 und an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die A-Service GmbH, B 21, C, in Höhe von 500,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017.