Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2. wird das am 6. November 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,33 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin zum Ausgleich sämtlicher weiterer Schadenersatzansprüche anlässlich des Unfallereignisses vom 10.10.2010 zu Lasten ihres Versicherten, Herrn B..., geboren am ...., verpflichtet ist, soweit diese gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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