OLG Oldenburg - Urteil vom 01.09.2020
2 U 83/20
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3593/19

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz in einer KircheGepräge der Art und des Ausmaßes von Verkehrssicherungspflichten in Kirchen durch religiöse BesonderheitenEigenverschulden eines Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 2 U 83/20

DRsp Nr. 2021/13532

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz in einer Kirche Gepräge der Art und des Ausmaßes von Verkehrssicherungspflichten in Kirchen durch religiöse Besonderheiten Eigenverschulden eines Geschädigten

Zur Verkehrssicherungspflicht im Falle des Sturzes auf einer Treppe zum Hochaltar in einer Kirche.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines möglichen Sturzes geltend.