OLG Dresden - Urteil vom 20.07.2021
4 U 2901/19
Normen:
BGB § 276;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1899/11

Schadensersatzansprüche nach einer operativen Versorgung eines LeistenbruchsReichweite einer AufklärungsverpflichtungPflichtwidrigkeitszusammenhang bei einem Aufklärungsmangel

OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 2901/19

DRsp Nr. 2021/12427

Schadensersatzansprüche nach einer operativen Versorgung eines Leistenbruchs Reichweite einer Aufklärungsverpflichtung Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei einem Aufklärungsmangel

1. Bei einer Leistenbruchoperation ist die Patient darüber aufzuklären, dass durch den Eingriff im Bruchbereich verlaufende Nerven verletzt und dadurch Schmerzen ausgelöst werden können, die in seltenen Fällen auch dauerhaft sind. 2. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht bei einem Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Aufklärung über dasjenige Risiko unterblieben ist, das schließlich zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 02.12.2019 - Az.: 4 O 1899/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.978,62 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 276;

Gründe:

A.