Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2021, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund von Schäden infolge eines Ende November 2013 durchgeführten Umzugs von Hamburg nach Grevenbroich geltend. Zugrunde lag der Umzugsvertrag vom 23./24.09.2013 (Anlage K 1, Bl. 9 f. GA), der u. a. eine Transportversicherung auf Neuwertbasis mit einer Deckungssumme von 80.000,00 EUR vorsah.
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