OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2008
17 U 86/08
Normen:
AuslInvG § 2; AuslInvG § 7; AuslInvG § 8; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-10 O 400/06,

Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung und des Vertriebs ausländischer Investments

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 17 U 86/08

DRsp Nr. 2009/2418

Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung und des Vertriebs ausländischer Investments

1. § 1 Abs. 1 AuslInvG ist anwendbar bei Investments in Unternehmen verschiedener Wirtschaftsbereiche. 2. Die Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 AuslInvG sind Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB (BGH - II ZR 276/02 - 13.09.2004). Daher begründet insbesondere ein Verstoß gegen die aus § 7 AuslInvG folgende Anzeigepflicht eine Schadensersatzpflicht. 3. Die dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft dienenden Vorschriften der §§ 57, 71 AktG haben jedenfalls dann hinter dem Schutz des Anlegers zurückzutreten, wenn die Haftung der Kapitalgesellschaft darauf beruht, dass unter Verstoß gegen die betroffenen Anleger schützende Vorschriften neue Aktionäre geworben und hierdurch das den Gläubigern zur Verfügung stehende Vermögen erweitert wurde.

Normenkette:

AuslInvG § 2; AuslInvG § 7; AuslInvG § 8; BGB § 823;

Gründe:

I.