Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.12.2019 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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