OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2021
5 U 177/20
Normen:
VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2; VOB/B § 13 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 254; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 317/15

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften StatikberechnungKosten aufgrund eines Teilabrisses und Neubaus eines EinfamilienhausesVoraussetzungen einer BedenkenhinweispflichtAnrechnung eines Mitverschuldens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 5 U 177/20

DRsp Nr. 2022/8658

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Statikberechnung Kosten aufgrund eines Teilabrisses und Neubaus eines Einfamilienhauses Voraussetzungen einer Bedenkenhinweispflicht Anrechnung eines Mitverschuldens

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.08.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 6 O 317/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kläger in Höhe von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sofern es sich um verschuldensunabhängige Ansprüche der Kläger auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten gegen die Beklagte zu 3) handelt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.