OLG München - Grundurteil vom 31.01.2023
1 U 1316/21
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; LFGB § 40 Abs. 1 S. 1; LFGB § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BGB § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 18592/17

Schadensersatzansprüche wegen einer Verbraucherwarnung aufgrund des Listerienbefalls von Fleisch- und WurstwarenMitverschulden des Herstellers wegen unterbliebenen Hinweises auf das Vorhandensein nachpasteurisierter Produkte

OLG München, Grundurteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 1 U 1316/21

DRsp Nr. 2023/16351

Schadensersatzansprüche wegen einer Verbraucherwarnung aufgrund des Listerienbefalls von Fleisch- und Wurstwaren Mitverschulden des Herstellers wegen unterbliebenen Hinweises auf das Vorhandensein nachpasteurisierter Produkte

1. Die Lebensmittelbehörde ist verpflichtet, vor der Information der Öffentlichkeit über den Listerienbefall von Fleischprodukten eines bestimmten Herstellers den Sachverhalt umfassend aufzuklären. 2. Sie handelt amtspflichtwidrig, wenn sie sich vor Veröffentlichung der Verbraucherwarnung nicht vergewissert, ob und welche Produkte des Erzeugers ordnungsgemäß nachpasteurisiert wurden und dementsprechend auch vor dem Verzehr solcher Produkte warnt, von denen keine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher ausgehen konnte. 3. Es gereicht dem Erzeuger der betroffenen Produkte zum (hier mit 1/3 in Ansatz zu bringenden) Mitverschulden, wenn er die Lebensmittelbehörde nicht darauf hingewiesen hat, dass ordnungsgemäß nachpasteurisierte Produkte vorhanden sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2021, Az. 15 O 18592/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4. 5. 6. 7.