1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.02.2019, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.06.2019.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie hat dazu behauptet, dass die Beklagte Alleineigentümerin des an der ... in ... gelegenen Hauses sei. Auf dem Gehweg vor diesem Haus habe am ... Oktober 2017 gegen 21 Uhr eine große Menge nassen Laubes gelegen, auf dem die Klägerin - mit ihren zwei Hunden spazierend - gestürzt sei und sich verletzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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