Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 06.02.2018, Az.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.
2.Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und zu 2) werden abgewiesen.
3. a)Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt die Klägerin alleine.
b) c) d) 4.
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