OLG München - Endurteil vom 30.07.2019
9 U 1574/17 Bau
Normen:
GSB a.F. § 1 Abs. 1; GSB a.F. § 5; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2020, 242
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 28676/13

Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die BaugeldverwendungspflichtAnspruch auf BaugeldZur schlüsselfertigen Herstellung eines Bauwerks verpflichteter Generalübernehmer

OLG München, Endurteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 9 U 1574/17 Bau

DRsp Nr. 2020/1185

Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Baugeldverwendungspflicht Anspruch auf Baugeld Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Bauwerks verpflichteter Generalübernehmer

1. § 1 Abs. 1 GSB a.F. gilt auch für sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde. 2. Der Schutz geht nur soweit, als der Auftraggeber, von dem der Subunternehmer den Auftrag erhielt, seinerseits Anspruch auf das Baugeld hat.3. Sowohl der "Verkäufer" schlüsselfertiger Häuser als auch der zur schlüsselfertigen Herstellung des Bauwerks verpflichtete Generalübernehmer oder Generalunternehmer sind Baugeldempfänger.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17 wird hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 251.854,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2014 aufrechterhalten.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und zu 2) werden abgewiesen.

3. a)

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt die Klägerin alleine.

b) c) d) 4.