OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2007
5 U 213/00
Normen:
HWiG a.F. § 1 Abs. 1; BGB § 195; VerbrKrG a.F. § 9;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.06.2000

Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem DarlehensvertragAnsprüche nach den Rechtsgrundsätzen der culpa in contrahendoDreijährige Verjährungsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 5 U 213/00

DRsp Nr. 2020/14321

Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag Ansprüche nach den Rechtsgrundsätzen der culpa in contrahendo Dreijährige Verjährungsfrist

§ 9 VerbrKrG a.F. ist nicht auf Realkreditverträge anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.6.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HWiG a.F. § 1 Abs. 1; BGB § 195; VerbrKrG a.F. § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 23.02./18.03.1996 über ein Vorausdarlehen in Höhe von 133.000 DM. Der effektive Jahreszins betrug 8,61%, die Zinsbindungsfrist lag bei 5 Jahren. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung einer 45 m² großen Eigentumswohnung in der Wohnanlage E-Straße # - ## in D. Verkäufer war Herr H, der zudem für 4 Jahre eine Mietgarantie über einen Betrag von 450 DM/Monat übernahm.