BGH - Beschluss vom 27.07.2017
III ZB 76/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2017, 3309
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 314/16
OLG Nürnberg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1695/16

Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen III ZB 76/16

DRsp Nr. 2017/11322

Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

1. Ein Beschwerdeführer hat alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzutragen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 BGB geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.2. Ein Kalender, der keinen Hinweis auf die nur teilweise Geltung von Mariä Himmelfahrt in Bayern enthält, ist zur Berechnung von Fristen ungeeignet. Es stellt ein anwaltliches Organisationsverschulden dar, den Kalender für diesen Zweck verwenden zu lassen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 2016 - 4 U 1695/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.