BGH - Urteil vom 20.07.2017
III ZR 296/15
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 448;
Fundstellen:
MDR 2017, 1195
NJW 2017, 3367
VersR 2018, 163
ZIP 2017, 1719
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 24891/13
OLG München, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1117/15

Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Grob fahrlässige Unkenntnis des Kapitalanlegers bei blinder Unterzeichnung einer Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation; Tatrichterliche Feststellung dieser Unkenntnis aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

BGH, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen III ZR 296/15

DRsp Nr. 2017/11570

Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Grob fahrlässige Unkenntnis des Kapitalanlegers bei "blinder" Unterzeichnung einer Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation; Tatrichterliche Feststellung dieser Unkenntnis aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

Ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation "blind" unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen (Fortführung von Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457).

Tenor

Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 19. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 448;

Tatbestand