FG Hamburg - Beschluss vom 04.08.2003
III 10/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; BGB § 394 ; ZPO § 850 ff. ; EStG § 9 ; EStG § 11 ; EStG § 19 ; EStG § 36 ; EStG § 38 ; EStG § 41a ; EStG § 42d ;

Schadensersatzleistungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

FG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen III 10/03

DRsp Nr. 2003/17286

Schadensersatzleistungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

Bei einer durch das Dienstverhältnis veranlassten Schadenersatzpflicht sind die Schadenersatzleistungen des Steuerpflichtigen Werbungskosten. Aufrechnungsverbote nach § 394 BGB in Verbindung mit §§ 850 ff., 850e Nr. 1 ZPO und Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 2 ZPO. Arbeitslohnzufluss durch Abführung von Steuerabzugsbeträgen und deren Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; BGB § 394 ; ZPO § 850 ff. ; EStG § 9 ; EStG § 11 ; EStG § 19 ; EStG § 36 ; EStG § 38 ; EStG § 41a ; EStG § 42d ;

Tatbestand:

I. Streitig ist in der Hauptsache der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in 1999.

Der Antragsteller (Ast) war bis 1991 Geschäftsführer der C... GmbH (GmbH). Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erwirkte die GmbH in 1997 gegen den Ast ein rechtskräftiges Urteil auf Schadenersatz wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nach § 43 Abs.1 GmbHG (Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg v. 16.12.1994 - 305 O 231/93 - und Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts v. 26.9.1997 - 11 U 21/95 -; Bl. 99, 127 Einkommensteuerakte).