FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.08.2014
6 K 3812/13
Normen:
GewStG § 9 Nr. 2a S. 1; GewStG § 7 Abs. 1; KStG § 7 Abs. 1; KStG § 7 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5b; EStG § 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1222

Schadensersatzleistungen des Steuerberaters wegen Falschberatung sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 6 K 3812/13

DRsp Nr. 2014/14262

Schadensersatzleistungen des Steuerberaters wegen Falschberatung sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

1. Schadenersatzleistungen des steuerlichen Beraters einer GmbH zum Ausgleich der aufgrund einer fehlerhaften Beratung entstandenen Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, die sowohl das zu versteuernde Einkommen als auch den Gewerbeertrag der GmbH erhöhen. 2. Der Umstand, dass die Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist und ihre Erstattung durch das FA keine Betriebseinnahmen sind, steht einer Erfassung der Schadensersatzzahlung eines Steuerberaters wegen einer Falschberatung als steuerpflichtige Betriebseinnahme nicht entgegen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 2a S. 1; GewStG § 7 Abs. 1; KStG § 7 Abs. 1; KStG § 7 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5b; EStG § 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei Schadenersatzleistungen des früheren steuerlichen Beraters für entstandene gewerbesteuerliche Nachteile bei einer Körperschaft um steuerfreie Betriebseinnahmen handelt.