OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.2022
4 U 10/22
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 82/21

Schadensersatzpflicht der Geschäftsführerin einer GmbH wegen Nichtbeitreibung seitens der GmbH getätigter Aufwendungen für ein Bauvorhaben der Geschäftsführerin

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 4 U 10/22

DRsp Nr. 2022/17460

Schadensersatzpflicht der Geschäftsführerin einer GmbH wegen Nichtbeitreibung seitens der GmbH getätigter Aufwendungen für ein Bauvorhaben der Geschäftsführerin

Die Geschäftsführerin einer GmbH verletzt ihre Pflichten und macht sich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG schadensersatzpflichtig, wenn sie es unterlässt, fällige Forderungen der Gesellschaft gegen sie selbst beizutreiben.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.11.2021, Az. 51 O 82/21, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 43.500 € erledigt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.463,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 96 %, die Beklagte trägt 4 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt.