OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.03.2015
15 U 266/07
Normen:
AktG § 57; AktG § 62; AktG § 71a Abs. 1 S. 1; AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 24/04

Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen Verpfändung von Bankguthaben der Gesellschaft zur Sicherung von der Finanzierung des Aktienerwerbs durch Dritte dienenden Darlehen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 15 U 266/07

DRsp Nr. 2017/3999

Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen Verpfändung von Bankguthaben der Gesellschaft zur Sicherung von der Finanzierung des Aktienerwerbs durch Dritte dienenden Darlehen

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft verletzt seine sich aus § 93 AktG ergebenden Pflichten, wenn er Bankdarlehen mit Vermögenswerten der Gesellschaft besichert, die der Finanzierung des Erwerbs von Aktien durch Dritte dienen. Denn aus § 71a Abs. 1 S. 1 AktG folgt, dass Rechtsgeschäfte unzulässig sind, durch die - ausgenommen der Erwerb eigener Aktien durch die AG - der Erwerb von Aktien durch Dritte wirtschaftlich ermöglicht oder gefördert wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Marburg vom 30. August 2007 abgeändert, soweit damit über die Klage gegen den Beklagten zu 2. entschieden worden ist.

Die gegenüber dem Beklagten zu 2. verfolgten Klageanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner neben dem ehemaligen Beklagten zu 1. haftet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 57; AktG § 62; AktG § 71a Abs. 1 S. 1; AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.