LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2021
2 Sa 269/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 302/19

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers für verschwundenes SafebagWahrscheinlichkeit der Entwendung eines Safebags durch Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 269/19

DRsp Nr. 2021/18907

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers für verschwundenes Safebag Wahrscheinlichkeit der Entwendung eines Safebags durch Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer ist für das Verschwinden eines Safebags mit einem Geldinhalt von 13980 Euro verantwortlich, da er die Möglichkeit hatte, dieses zu entwenden, was für die anderen Mitarbeiter auszuschließen ist. Der Arbeitnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Juni 2019 - 2 Ca 302/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen eines verschwundenen Safebags der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist.