OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.2003
23 U 207/02
Normen:
EGBGB § 5 ; EStG § 2 Abs. 3 ; AO § 91 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 106/01

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Mandanteninteressen im Anhörungsverfahren gem. § 91 AO

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 23 U 207/02

DRsp Nr. 2003/9719

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Mandanteninteressen im Anhörungsverfahren gem. § 91 AO

Ein Steuerberater haftet seinen Mandanten gegenüber für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er eine im Rahmen einer Anhörung gem. § 91 AO von den Mandanten vorbereitete Stellungnahme nicht an das Finanzamt weitergeleitet und weiterhin gegen die Abänderung positiver Grundlagenbescheide nicht rechtzeitig Einspruch erhoben hat, was letztendlich dazu geführt hat, dass die vom Finanzamt ursprünglich anerkannten einkommensteuerlichen Verluste nachträglich als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurden.

Normenkette:

EGBGB § 5 ; EStG § 2 Abs. 3 ; AO § 91 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.