OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2003
23 U 7/02
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 249 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 675 ; GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; StBerG § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 370
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 97/01

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen unzureichender Beratung im Zusammenhang mit der Vereinigung aller Anteile einer GmbH in einer Hand und der hierbei anfallenden Grunderwerbsteuer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 23 U 7/02

DRsp Nr. 2003/7647

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen unzureichender Beratung im Zusammenhang mit der Vereinigung aller Anteile einer GmbH in einer Hand und der hierbei anfallenden Grunderwerbsteuer

Ein Steuerberater ist seinem Mandanten - Gesellschafter einer zweigliedrigen GmbH - gegenüber zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, wenn er es unterläßt, den Mandanten unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass die durch die Anteilsvereinigung in einer Hand verwirkte Grunderwerbsteuer dadurch vermieden werden könnte, dass nur ein geringer - etwa einprozentiger - Gesellschaftsanteil nicht von dem Mandanten, sondern von einem anderen Gesellschafter übernommen wird.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 249 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 675 ; GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; StBerG § 57 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten des Beklagten aus einem Steuerberatervertrag geltend.