Streitig ist, ob die Zahlung, die einem Steuerpflichtigen von seinen früheren Rechts- und Steuerberatern zum Ersatz des Schadens geleistet wurde, den er dadurch erlitten hat, dass er infolge eines Beratungsfehlers von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt des Nettobetrags nur den Bruttobetrag des ihm entstandenen Erwerbsschadens erhalten hat, ihrerseits eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.
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