FG Hamburg - Urteil vom 14.07.2009
3 K 197/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 793

Schadensersatzzahlung für unterbliebene Beteiligung als Arbeitslohn

FG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 3 K 197/08

DRsp Nr. 2010/18731

Schadensersatzzahlung für unterbliebene Beteiligung als Arbeitslohn

Einzelfall, in dem eine Schadensersatzzahlung für eine zunächst zugesagte, dann aber unterbliebene Beteiligung eines Vorstandsmitglieds an der AG nach Beweisaufnahme unter Würdigung aller Umstände den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen ist.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit einer Zahlung von 300.000 EUR im Jahre 2005, die der Kläger während seiner Zeit als Vorstand einer AG als Schadensersatz für eine zunächst im Jahre 2002 zugesagte, dann aber nicht vorgenommene Beteiligung an der Gesellschaft erhielt.

I.

Die Verwaltung A Leasing AG (HRB ...) (im Folgenden: A AG) war zunächst eine reine Vorratsgesellschaft im Konzern der B Leasing AG (HRB ...). Vorstand der B Leasing AG war und ist der Zeuge C. Die B Leasing AG hielt die Aktien an der D Aktiengesellschaft (HRB ...) (im Folgenden: D AG), bei dieser war C Aufsichtsratsvorsitzender und die Zeugen E und F waren Vorstandsmitglieder. Die D AG hielt die Aktien der A AG. Bei dieser war zunächst E, sodann kurz F einziger Vorstand, danach wurden der Kläger und G gemeinsam Vorstandsmitglieder. Aufsichtsratsvorsitzende sollen erst E, dann F und schließlich C gewesen sein.