FG Münster - Urteil vom 13.08.2019
2 K 3686/18 E
Normen:
EStG § 21;

Schadensersatzzahlungen für verweigerte Abgabe der Baulasterklärung keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 2 K 3686/18 E

DRsp Nr. 2022/4142

Schadensersatzzahlungen für verweigerte Abgabe der Baulasterklärung keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Abziehbarkeit von 59.144,57 EUR als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG).