Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin begehrt die Abziehbarkeit von 59.144,57 EUR als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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