FG Bremen vom 19.03.1998
195112K 6

Schäden am Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung

FG Bremen, vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 195112K 6

DRsp Nr. 2001/2743

Schäden am Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung

1. Altersbedingte Schäden an einem Wohngebäude sind nicht außergewöhnlich. Die Aufwendungen für die Beseitigung stellen folglich auch keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. 2. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Wohngebäude sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Schäden durch einen Nachbarn verursacht worden sind und dieser nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.

Für die Praxis:

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einem selbstgenutzten Wohngebäude sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn

- ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich (z.B. der Wohnbereich, nicht aber die Garage oder die Terrasse) betroffen ist;

- keine Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegen;