FG Köln - Urteil vom 10.04.2000
2 K 6634/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1257

Schädliche Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Köln, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 6634/99

DRsp Nr. 2001/1945

Schädliche Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

1) Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG und nicht das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 EStG. 2) In die schädlichen Einkünfte und Bezüge sind auch diejenigen Kindeseinkünfte einzubeziehen, die es im letzten Ausbildungsmonat nach Abschluß der Ausbildung erzielt hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld von Januar bis Juni 1998.

Streitentscheidend ist zum einen die Frage, ob bei der Ermittlung der anspruchsschädlichen Kindeseinkünfte auch der Arbeitslohn zu berücksichtigen ist, den das Kind im letzten Ausbildungsmonat für den Zeitraum der Festanstellung nach Abschluß der Ausbildung erhalten hat, zum anderen, ob bei der Bemessung der schädlichen Einkünfte nicht lediglich auf das "zu versteuernde Einkommen" abzustellen ist.

Die Tochter A des Klägers wurde am 31.05.1976 geboren. Sie beendete im Laufe des Monates Juni, nämlich am 04.06.1998, mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten.