FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2002
2 K 308/99
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 357
EFG 2003, 1706

Schädliche Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bei tagesübergreifender Arbeitsleistung; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 308/99

DRsp Nr. 2003/13189

Schädliche Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bei tagesübergreifender Arbeitsleistung; Einkommensteuer 1996 und 1997

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt als Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung, wenn er zwar an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, die Nichtrückkehrtage aber teilweise auf tagesübergreifende Tätigkeiten entfallen, und nach Abzug dieser Nichtrückkehrtage weniger als 60 unschädliche Nichtrückkehrtage verbleiben.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997, ob der vom Kläger in der Schweiz erzielte Arbeitslohn nach Artikel 15 a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (DBA/Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegt.

Der Kläger war in den Streitjahren im Inland ansässig und erzielte als Diplom-Ingenieur bei der Schweizer Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort beträgt 58 Kilometer. Der Kläger hatte in den Streitjahren ein 1-Zimmer-Studio in angemietet.