Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997, ob der vom Kläger in der Schweiz erzielte Arbeitslohn nach Artikel 15 a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (DBA/Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegt.
Der Kläger war in den Streitjahren im Inland ansässig und erzielte als Diplom-Ingenieur bei der Schweizer Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort beträgt 58 Kilometer. Der Kläger hatte in den Streitjahren ein 1-Zimmer-Studio in angemietet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|