I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs.
In den Monaten April bis Juni der Streitjahre (1998 und 1999) beschäftigte der Kläger vorübergehend drei Aushilfskräfte für das Schälen von Spargel, den der Kläger in seinem Betrieb erntete und an Gastwirtschaften und andere Privatpersonen ab Hof und auf Wochenmärkten veräußerte. Den Aushilfskräften wurde ein Nettolohn in Höhe von 15 DM pro Stunde gezahlt. Die Arbeiten wurden ohne Einsatz von Schälmaschinen vorgenommen.
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