BFH - Beschluss vom 03.03.2006
V B 15/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1366
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 257/03

Schätzung

BFH, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen V B 15/05

DRsp Nr. 2006/11920

Schätzung

1. Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis des FG stellt keinen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar.2. Unterläuft dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht i. S. einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, so kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich sein. Das kann auch bei einer FG-Entscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung gegeben sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde zum 1. Januar 1999 gegründet. Komplementärin war die X-Beteiligungsgesellschaft. Kommanditisten waren die Eheleute A und B, die zugleich gesetzliche Vertreter der Komplementärin waren.