FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.07.2003
1 V 2484/02
Normen:
AO § 140 § 146 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ; HGB § 238 Abs. 1 ;

Schätzung bei bloßer Belegsammlung und Führung von Kassenabrechnungen eines nicht buchführungspflichtigen Einzelhändlers; Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer 1997 bis 1999, Umsatzsteuer 1997 bis 1999 und Gewerbesteuermeßbetrag 1997 bis 1999

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 V 2484/02

DRsp Nr. 2004/3062

Schätzung bei bloßer Belegsammlung und Führung von Kassenabrechnungen eines nicht buchführungspflichtigen Einzelhändlers; Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer 1997 bis 1999, Umsatzsteuer 1997 bis 1999 und Gewerbesteuermeßbetrag 1997 bis 1999

1. Ein handelsrechtlich nicht buchführungspflichtiger Einzelhändler ist nicht verpflichtet, täglich Aufzeichnungen über die Kasseneinnahmen und -ausgaben zu führen. Hat er sich aber auf eine bloße Belegsammlung und die Führung von sog. Kassenabrechnungen beschränkt, ist das FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer befugt. 2. Hier: keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von an den Umsatzsteuervoranmeldungen orientierten Schätzungsbescheiden mit Unsicherheitszuschlägen von bis zu 50 % der vorangemeldeteten Umsätze, wenn bei der Betriebsprüfung keine bzw. in einzelnen Jahren nur sehr lückenhafte Unterlagen vorgelegt werden konnten.

Normenkette:

AO § 140 § 146 Abs. 1 § 162 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ; HGB § 238 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten wegen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermeßbetrages, jeweils für die Jahre 1997 bis 1999.