Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zu den erklärten Gewinnen des Klägers.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. In den Streitjahren hatte er zwischen 2 und 3 Fahrzeugen im Einsatz, die teils von ihm selbst und teils von angestellten Fahrern gefahren wurden.
In den den Einkommensteuererklärungen zugrunde liegenden Gewinnermittlungen erklärte der Kläger Erlöse aus Beförderungsleistungen in Höhe von 71.345 DM 1997, 121.559 DM 1998 und 156.128 DM 1999.
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