FG Hamburg - Urteil vom 24.01.2005
II 27/03
Normen:
AO § 147 ; AO § 162 ;

Schätzung bei Nichtaufbewahrung der im Taxigewerbe erstellten Schichtzettel als sog. Einnahmeursprungsaufzeichnung

FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen II 27/03

DRsp Nr. 2005/6192

Schätzung bei Nichtaufbewahrung der im Taxigewerbe erstellten Schichtzettel als sog. Einnahmeursprungsaufzeichnung

Werden im gerichtlichen Verfahren unter Zugrundelegung der festgestellten Werte für Gesamtkilometer, Besetztanteil und Touren pro Tag im Taxigewerbe Bruttoeinnahmen ermittelt, die höher sind als die der in dem Verfahren strittigen Schätzung, so verbleibt es zur Vermeidung einer Verböserung bei den vorher festgestellten Werten.

Normenkette:

AO § 147 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zu den erklärten Gewinnen des Klägers.

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. In den Streitjahren hatte er zwischen 2 und 3 Fahrzeugen im Einsatz, die teils von ihm selbst und teils von angestellten Fahrern gefahren wurden.

In den den Einkommensteuererklärungen zugrunde liegenden Gewinnermittlungen erklärte der Kläger Erlöse aus Beförderungsleistungen in Höhe von 71.345 DM 1997, 121.559 DM 1998 und 156.128 DM 1999.