FG München - Urteil vom 20.01.2003
6 K 882/02
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 1 § 160 ; FGO § 76 Abs. 1 § 79b § 96 Abs. 1 ;

Schätzung bei Nichtvorlage der Steuererklärung bzw. bei fehlenden Angaben des Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 6 K 882/02

DRsp Nr. 2003/5628

Schätzung bei Nichtvorlage der Steuererklärung bzw. bei fehlenden Angaben des Steuerpflichtigen

Der finanzgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 der FGO wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt.

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 1 § 160 ; FGO § 76 Abs. 1 § 79b § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Einkommensteuerveranlagungen für 1997 und 1998, der einzeln zu veranlagenden Klägerin.

Für die Streitjahre gab die Klägerin trotz Aufforderung keine Steuererklärungen ab, der Beklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO).

Im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 25. August 1999, der unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO stand und teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO war, schätzte es die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf 58.000 DM und die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 3.900 DM. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 57.904 DM setzte es die Einkommensteuer auf 13.697 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch vom 23. September 1999 blieb ohne Begründung und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 13. März 2001 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.