Die Klägerin und ihr Ehemann M R wurden vom Beklagten für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (ESt 97 ff.). Aufgrund ihrer Einkommensteuererklärung für 1997, in welcher sie neben positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und - finanzamtlich im Wesentlichen anerkannten - negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhebliche (Geschäftsführer-)Einkünfte aus nichtselbständiger sowie einen Verlust des Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit erklärt hatten (ESt 97), setzte der Beklagte ihre Einkommensteuer für 1997 zunächst auf 9.468 DM und alsdann durch geänderten Bescheid vom 18. Dezember 2000 auf 10.440 DM fest. Die Änderung war Folge einer beim Arbeitgeber des Ehemannes durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung (ESt 97 a.E.).
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