FG Saarland - Urteil vom 14.07.2000
1 K 79/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Schätzung der auf Strom, Wasser und Kanalbenutzung für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten; Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitglieds; Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Modernisierung und Instandsetzung eines Gebäudes; Saldierung zu Unrecht nicht anerkannter mit bislang fehlerhaft berücksichtigten Werbungskosten - §§ 9 Abs. 1 Satz 1; 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; Einkommensteuer 1987 bis 1989; Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedes; Modernisierungs-, Herstellungs-, Erhaltungsaufwand bei der Umgestaltung eines Wohnhauses; Saldierung

FG Saarland, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 79/00

DRsp Nr. 2002/4699

Schätzung der auf Strom, Wasser und Kanalbenutzung für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten; Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitglieds; Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Modernisierung und Instandsetzung eines Gebäudes; Saldierung zu Unrecht nicht anerkannter mit bislang fehlerhaft berücksichtigten Werbungskosten - §§ 9 Abs. 1 Satz 1; 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; Einkommensteuer 1987 bis 1989; Werbungskosten eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedes; Modernisierungs-, Herstellungs-, Erhaltungsaufwand bei der Umgestaltung eines Wohnhauses; Saldierung

1. Bei den in Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedschaft entstandenen Aufwendungen ist zu unterscheiden, ob die Aufwendungen das verbandsinterne Leben der Gewerkschaft bzw. deren allgemeine Stellung als Organisation des gesellschaftlichen Lebens betreffen oder aber der Verbesserung oder Sicherung der beruflichen, betrieblichen oder sozialen Stellung und damit mittelbar auch auf die Erzielung oder Erhaltung von Einnahmen der Gewerkschaftsmitglieder gerichtet sind. Nur letztgenannte Aufwendungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig (hier: Zuordnung der Aufwendungen von zahlreichen Gewerkschaftsaktivitäten).