FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.07.2014
2 K 311/13
Normen:
AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anhand der Richtssatzsammlung, wenn Buchführungsunterlagen nicht vorgelegt werden

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 311/13

DRsp Nr. 2015/29

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anhand der Richtssatzsammlung, wenn Buchführungsunterlagen nicht vorgelegt werden

1. Die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat. 2. Die Richtsatzsammlungen sind Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung, um Umsatz und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben und bei Fehlen einer Buchführung nach § 162 AO zu schätzen. Mangels besserer Anhaltspunkte ist von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann. 3. Von den Richtsätzen kann wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebs abgewichen werden; solche konnten die Kläger jedoch im Streitfall nicht geltend machen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Normenkette:

AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist im Wesentlichen die Schätzung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb.