Streitig sind Hinzuschätzungen in den Jahren 1992 bis 1994.
Der Kläger betrieb u.a. als Einzelunternehmer das Aufstellen von und den Handel mit Waren-, Geldspiel- und Unterhaltungs-Automaten. Den Gewinn daraus ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich, es bestand Buchführungspflicht nach § 238 HGB.
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