FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2010
3 K 133/07
Normen:
AO § 162; AO § 90; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Ermittlungspflicht des Gerichts bei verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 133/07

DRsp Nr. 2011/11203

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Ermittlungspflicht des Gerichts bei verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen

1. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. 2. Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen ab, so kann er die daraufhin auf der Grundlage von Feststellungen der Steuerfahndung vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht allein mit der nicht näher substantiierten Behauptung der Unrichtigkeit des Schätzungsergebnisses angreifen. 3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, wenn ohne die Mitwirkung des Klägers keine Möglichkeit erkennbar ist, die Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlagen in entscheidenden Punkten zu beheben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 97.253,00 EUR.

Normenkette:

AO § 162; AO § 90; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung ergangen sind.