FG München - Beschluss vom 04.05.2010
13 V 540/10
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 158; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 146 Abs. 4; AO § 146 Abs. 5; AO § 145 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; HGB § 239 Abs. 3;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Nachkalkulation

FG München, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 13 V 540/10

DRsp Nr. 2010/15399

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Nachkalkulation

1. Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 2. Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des FA. Die Methode muss auf zumutbare Weise zum Ergebnis mit der größten Wahrscheinlichkeit führen. 3. Die Nachkalkulation ist eine anerkannte Schätzungsmethode, die so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der errechneten Beträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann. 4. Bei einer Kassenführung ist zu fordern, dass Manipulationen der Kassenaufzeichnungen möglichst ausgeschlossen werden und das System programmmäßige Sicherungen und Sperren beinhaltet, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten der nachträglichen Änderung preisgegeben sind. Entscheidend im Streitfall ist, dass nicht festgestellt werden kann, ob und welche Änderung noch im Excel-Programm auf dem PC vor dem Ausdruck auf das Papier erfolgt ist und nicht als solche gekennzeichnet wurde. 5. Die Offene-Posten-Buchhaltung (§ 146 Abs. 5 AO) befreit nur von der Führung eines Geschäftsfreundebuches als Nebenbuch und ersetzt nicht die entsprechenden Buchungen auf den Sachkonten.