Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 03.12.2019 in Höhe von xxx € wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
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