FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.05.2002
1 K 1761/98
Normen:
AO 1977 § 162 Abs. 1, Abs. 2 ; AO 1977 § 162 Abs. 1 ; AO 1977 § 162 Abs. 2 ;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen; Körperschaftsteuer 1995; Gewerbesteuermeßbetrag 1995; Umsatzsteuer 1995, ges. Feststellung der Eigenkapitalgliederung zum 31.12.1995 und ges. Verlustfeststellung 31.12.1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 1761/98

DRsp Nr. 2004/4410

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen; Körperschaftsteuer 1995; Gewerbesteuermeßbetrag 1995; Umsatzsteuer 1995, ges. Feststellung der Eigenkapitalgliederung zum 31.12.1995 und ges. Verlustfeststellung 31.12.1995

1. Ist ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen, ist das FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Will der Steuerpflichtige eine abweichende Schätzung herbeiführen, ist er gehalten, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vorzutragen, die geeignet sind, einen anderen als den vom FA geschätzten Betrag als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.2. Hat ein Steuerberater mit seiner Unterschrift unter den Jahresabschluss ausdrücklich bestätigt, dass dieser Jahresabschluss von ihm erstellt worden sei und den gesetzlichen Vorschriften entspreche, kann dieser Jahresabschluss nicht für einen anderen als den bezeichneten Steuerpflichtigen Geltung haben.

Normenkette:

AO 1977 § 162 Abs. 1, Abs. 2 ; AO 1977 § 162 Abs. 1 ; AO 1977 § 162 Abs. 2 ;

Tatbestand: