FG Saarland - Urteil vom 18.08.2000
1 K 101/00 (2 K 263/95)
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO 1977 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 46 Abs. 1 ; FGO § 68 ; EStR 1987 Abschn. 119 Abs. 2 ; EStR 1990 Abschn. 119 Abs. 2 ; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2 ; LStR 1984 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2 ; LStR 1987 Abschn. 22 Abs. 4 Nr. 2 ; LStR 1990 Abschn. 39 Abs. 7 ;

Schätzung der Betriebsausgaben eines Gebührenbeauftragten einer Rundfunkanstalt; ohne Einspruch oder Antrag nach § 68 FGO nach Änderungsbescheid während des Klageverfahrens Klage unzulässig

FG Saarland, Urteil vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 101/00 (2 K 263/95)

DRsp Nr. 2001/13227

Schätzung der Betriebsausgaben eines Gebührenbeauftragten einer Rundfunkanstalt; ohne Einspruch oder Antrag nach § 68 FGO nach Änderungsbescheid während des Klageverfahrens Klage unzulässig

1. Zur Schätzung der Betriebsausgaben eines selbständigen Gebührenbeauftragten einer öffentlichen Rundfunkanstalt, der nachweislich im Rahmen einer mit dem eigenen Kfz durchgeführten Fahrtätigkeit in einem ihm zugewiesenen "Einsatzgebiet" säumige Gebührenzahler aufspürt, seine Tätigkeit gegenüber dem FA verschwiegen und keine Aufzeichnungen über seine Aufwendungen geführt hatte: Ansatz eines Kfz-Privatanteils von 20 % bei einer vom Gericht ermittelten Jahresfahrleistung von 45000 km und 6 Arbeitstagen pro Woche; Ansatz des Verpflegungsmehraufwands nach den für die Einsatzwechseltätigkeit eines Arbeitnehmers geltenden Regeln (vor 1990: 5 DM, ab 1990 8 DM täglich); Billigung der pauschalen Schätzungen des Klägers hinsichtlich Porto und Telefon (240 DM im Jahr), Bürobedarf (600 DM) und des häuslichen Arbeitszimmers (840 DM).