FG Sachsen - Urteil vom 12.09.2019
8 K 1626/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 595

Schätzung der Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte bzgl. Zahlung der Miete in bar

FG Sachsen, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 8 K 1626/18

DRsp Nr. 2020/1068

Schätzung der Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte bzgl. Zahlung der Miete in bar

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erklärte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erklärte in den Streitjahren keine Einkünfte. Die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beruhen auf der Vermietung von Zimmern in einem von den Klägern 1995 und 1996 errichteten Einfamilienhaus in der X.- Straße 1 in A.