FG Nürnberg, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IV 97/05
DRsp Nr. 2008/16387
Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
1. Vor dem Hintergrund fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts muss er die Unschärfe, die in jedem Schätzungsverfahren liegt, hinnehmen.2. Den Steuerpflichtigen trifft nach § 90 Abs. 2AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht hinsichtlich von Sachverhalten, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen. Zu dieser Mitwirkungspflicht gehört es insbesondere, Beweismittel gegebenenfalls auch vorsorglich (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO) zu beschaffen und dem Finanzamt oder dem Finanzgericht zur Verfügung zu stellen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, so können das Finanzamt und gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO auch das Finanzgericht hieraus für ihn nachteilige Schlüsse ziehen, gegebenenfalls kann sogar eine Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen eintreten.