FG München - Urteil vom 29.10.2009
15 K 219/07
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 158; AO § 146 Abs. 1;

Schätzung der Erlöse eines Restaurants und einer Bar durch Nachkalkulation

FG München, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 219/07

DRsp Nr. 2010/22990

Schätzung der Erlöse eines Restaurants und einer Bar durch Nachkalkulation

1. Eine Schätzung der Einnahmen aus dem Betrieb eines Restaurants und einer Bar ist geboten, wenn der Steuerpflichtige seine Aufbewahrungspflichten verletzt hat, indem er weder Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Z-Bons und sonstige Belege, zu denen auch die Organisationsunterlagen der Registrierkasse (Bedienungsanleitung, Programmieranleitung) gehören, noch die Speisekarten der Streitjahre aufbewahrt hat. 2. Ausführungen zur Schlüssigkeit der anhand einer Nachkalkulation vorgenommenen Schätzung der Erlöse im Streitfall.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 158; AO § 146 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten (das Finanzamt - FA -) vorgenommenen Zuschätzungen im Rahmen einer Außenprüfung.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1997 - 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb des Restaurants, des Cafés und der Bar "M." in der M-Straße in X., das er seit Oktober 1996 betrieb. Darin verkaufte er sowohl deutsche Gerichte als auch Pastagerichte als auch Eisbecher. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und erklärte folgenden Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre:

1997

1998

1999

2000

2001