FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2014
2 K 1381/09
Normen:
MilchAbgV § 14 Abs. 1 S. 6; MilchAbgV § 19 Abs. 3 S. 1; MilchAbgV § 34 Abs. 5; EGV 2988/95 Art. 2 Abs. 2; AO § 162;

Schätzung der Milchmenge bei offenbar unzutreffenden Aufzeichnungen der Molkerei keine rückwirkende Anwendung von § 34 Abs. 5 MilchAbgV

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 K 1381/09

DRsp Nr. 2014/14904

Schätzung der Milchmenge bei offenbar unzutreffenden Aufzeichnungen der Molkerei keine rückwirkende Anwendung von § 34 Abs. 5 MilchAbgV

1. Erweisen sich die Aufzeichnungen der Molkerei über die im Milchwirtschaftsjahr von einem Milcherzeuger abgelieferte Milchmenge als offenbar unzutreffend, da insbesondere die beim gemeinsamen Melken der nicht voneinander getrennten Herden mehrerer Milcherzeuger insgesamt ermolkene Milchmenge rein rechnerisch nach der Anzahl der gehaltenen Tiere auf die einzelnen Erzeuger umgerechnet worden ist und an einzelnen Tagen bei jeweils nur einem Abholvorgang eine das Fassungsvermögen der Tanks übersteigende Milchmenge abgeholt worden sein soll, so ist das Hauptzollamt befugt, die Milchmenge zu schätzen. 2. Bei der Regelung, unter welchen Voraussetzungen nachträgliche Änderungen der Anlieferungsmenge zu berücksichtigen sind, handelt es sich nicht um „verwaltungsrechtliche Sanktionen” i. S. v. Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2988/95, so dass eine rückwirkende Anwendung des ab 1.4.2007 geltenden § 34 Abs. 5 MilchAbgV nicht in Betracht kommt.

Unter Abänderung des Abgabenbescheides vom 11. September 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2009 wird die festgesetzte Abgabe auf 67.559,89 EUR herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu 90 v. H. und der Beklagte zu 10 v. H.