Unter Abänderung des Abgabenbescheides vom 11. September 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2009 wird die festgesetzte Abgabe auf 67.559,89 EUR herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen die Klägerin zu 90 v. H. und der Beklagte zu 10 v. H.
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