I.
Der Kläger (Kl) war von Beruf Betriebsprüfer. Seit Februar 1998 ist er im Ruhestand, Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bezog er im Streitjahr 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Zweifamilienhaus (Doppelhaushälfte in der A-Str.), in dem der Kl das Erdgeschoss und seine Mutter das Obergeschoss bewohnte. Soweit das Haus vom Kl bewohnt wurde, erfolgte die Besteuerung gem. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (Nutzungswertbesteuerung nach der sog. großen Übergangsregelung). Die Mutter des Kl ist inzwischen verstorben.
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