FG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2002
6 K 1883/01
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 691

Schätzung der Trinkgelder von Kellnern nach dem Umsatz des Kellners; Einkommensteuer 1996-1999

FG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 1883/01

DRsp Nr. 2002/9409

Schätzung der Trinkgelder von Kellnern nach dem Umsatz des Kellners; Einkommensteuer 1996-1999

1. Bucht ein Kellner zum wesentlichen Teil nicht selbst kassierte Umsätze unter seinem Namen in die Kasse ein, wofür er folglich auch in der Regel keine Trinkgelder erhalten haben kann, ist eine pauschale Schätzung der Trinkgelder in Höhe von 1,5 v.H. des gesamten Kellnerumsatzes nicht vertretbar.2. Die Schätzung der Trinkgelder eines Kellners ist bereits dem Grunde nach unzulässig, wenn dieser gegenüber seinem Arbeitgeber Trinkgelder in zumindest nachvollziehbarer Höhe erklärt.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: